Ab dem 1. Januar 2009 hat die Bundesregierung den Abzugsbetrag von der Steuerschuld für Handwerkerleistungen verdoppelt!
Das Finanzamt erstattet zukünftig bis zu 1.200 Euro!!
Welche Leistungen sind umfasst?
Renovierungskosten
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Wer ist berechtigt?
Sowohl Eigentümer als auch Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzten, die in ihrem Privathaushalt anfallen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit der Handwerkerrechnungen?
Erhalt einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und separat angesetzten Arbeitskosten. Da auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist, sollte sie getrennt nach Arbeitskosten und sonstigen Kosten ausgewiesen werden.
Überweisung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Handwerksbetriebes und Einreichung einer Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Wann ist der Abzug ausgeschlossen?
Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können oder wenn die Handwerkerleistung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht.
Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten. Maximal 20% dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200 Euro!
Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung!
Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.
Vorteil:
Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Wohnungsreinigung) sind ebenso steuerlich absetzbar.
Wenn also Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden, können künftig bis zu 1.200 Euro im Jahr als staatlicher Zuschuss vom Finanzamt erstattet werden!
Hier können Sie die Freistellungsbescheinigung für das Jahr 2017 herunterladen